Gesellschaft für nützliche Forschungen e.V.

Gesellschaft für nützliche Forschungen zu Trier e.V.

Änderungen beschlossen in der Mitgliederversammlung vom 9. Januar 1992, eingetragen beim Amtsgericht Trier in das Vereinsregister am 26. Oktober 1992

Präambel

Die Gesellschaft für nützliche Forschungen zu Trier ist im April 1801 gegründet worden. Im Mai 1805 ist sie von der damaligen französischen Staatsbehörde anerkannt und mit einer Staatsdotation von jährlich 1000,-- frs. ausgestattet worden. Der Dotierungsakt ist im Februar 1818 von dem König von Preußen erneuert worden.

Im Jahre 1955 ist eine Arbeitsgemeinschaft für Landesgeschichte und Volkskunde des Trierer Raumes gegründet worden, die als Sektion der Gesellschaft für nützliche Forschungen zu Trier angeschlossen ist.

I. Name, Sitz und Rechtsform

§ 1. Die „Gesellschaft für nützliche Forschungen zu Trier“ ist ein Verein im Sinne der §§ 21 ff. BGB. Sie hat ihren Sitz in Trier. Sie ist im Vereinsregister eingetragen und führt den Namenszusatz „e. V.“.

II. Zweck

§ 2. Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke, insbesondere

  1. das Trierer Land auf den Gebieten der Archäologie, der Geschichte, der Kunst und der Naturwissenschaften - in Verbindung mit den entsprechenden Facheinrichtungen - immer vollständiger zu erforschen.
  2. wissenschaftliche Arbeiten zu fördern, die der kulturellen, wirtschaftlichen und soziologischen Entwicklung dieses Raumes nützlich sind, und
  3. durch Unterrichtung über den Stand und die Erfolge dieser Forschungen und Arbeiten das Interesse an der Heimatkunde und die Heimatliebe in der Bevölkerung zu wecken, wachzuhalten und zu vertiefen.

Diesem Zweck dienen insbesondere wissenschaftliche Vorträge, Veröffentlichungen und Berichte, Führungen und Studienfahrten.

Zur intensiveren Bearbeitung einzelner der vorbezeichneten Aufgabengebiete können der Gesellschaft mit Zustimmung des Beirates Arbeitsgemeinschaften angeschlossen werden, die, in Geschäfts- und Kassenführung selbständig, weitgehend von der Gesellschaft ideell und materiell gefördert werden.

III. Mitgliedschaft

§ 3. Die Gesellschaft besteht aus:

  1. ordentlichen Mitgliedern,
  2. Gönnern und
  3. Ehrenmitgliedern.

§ 4. Mitglied der Gesellschaft kann jeder werden, der ihre Ziele fördern und den Jahresbeitrag zu zahlen bereit ist. Auch Körperschaften aller Art können Mitglied werden; ihr Jahresbeitrag beträgt das 2 ½ fache des Mitgliedsbeitrages.

Der Beitrag ist im ersten Jahresquartal zu entrichten.

Mitglieder, die jährlich den 5-fachen Beitrag oder eine einmalige Zahlung des 100fachen Jahresbeitrages entrichten, werden zu Gönnern der Gesellschaft ernannt.

Personen, die sich um die Gesellschaft besonders verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern, Ehrenvorsitzenden ernannt werden; diese sind von der Beitragsleistung freigestellt.

§ 5. Die Mitglieder erhalten das Kurtrierische Jahrbuch und die Landeskundlichen Vierteljahrsblätter; sie haben freien Eintritt zu den Vorträgen und Führungen der Gesellschaft und zu den Trierer Museen.

§ 6. Die Aufnahme der Mitglieder erfolgt auf schriftlichen Antrag durch den Vorstand.

Die Mitglieder verpflichten sich,

  1. die Mittel der Gesellschaft nur für satzungsmäßige Zwecke zu verwenden;
  2. Mitgliedern keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft zu zahlen;
  3. keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen zu begünstigen.

§ 7. Die Mitgliedschaft erlischt:

  1. durch den Tod,
  2. durch Austritt, der jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand erfolgen kann. Der Austretende haftet für Beitragsrückstände einschließlich des Betrages für das laufende Jahr,
  3. durch Ausschluß.

Der Ausschluß aus der Gesellschaft erfolgt durch den Beschluß des Vorstandes nach Anhörung des Beirates. Er ist zulässig, wenn ein wichtiger Grund (z.B. unehrenhaftes Verhalten, grober Verstoß gegen die Ziele der Gesellschaft und dergl.) vorliegt, oder wenn ein Mitglied mit der Beitragszahlung ein Jahr im Rückstand ist und trotz Mahnung der Beitragspflicht nicht binnen vier Wochen genügt. Dem Betroffenen ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

§ 8. Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.

IV. Organe

§ 9. Organe der Gesellschaft sind:

  1. der Vorstand,
  2. der Beirat und
  3. die Mitgliederversammlung.

§ 10. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Geschäftsführer, dem Schatzmeister und zwei weiteren Mitgliedern. Er wird von dem Beirat aus dessen Mitte auf drei Jahre gewählt.

Vorbehaltlich der Rechte des Beirats und der Mitgliederversammlung beschließt der Vorstand über alle Angelegenheiten der Gesellschaft.

Er ist beschlußfähig bei Anwesenheit von drei seiner Mitglieder und faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Der Vorsitzende ist zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Verpflichtende Erklärungen müssen von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet sein.

Der Vorsitzende beruft und leitet alle Sitzungen und Verhandlungen. Bei seiner Verhinderung vertreten ihn die übrigen Vorstandsmitglieder der Reihe nach. Dem Geschäftsführer obliegen die laufenden Geschäfte; insbesondere hat er alle Veranstaltungen vorzubereiten und über Verhandlungen und Beschlüsse Niederschriften zu fertigen.

Der Schatzmeister führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben der Gesellschaft. Zahlungen, die über den Rahmen des Kassenvoranschlages hinausgehen, dürfen nur nach Zustimmung des Vorstandes geleistet werden.

§ 11. Der B e i r a t besteht in der Regel aus 24 Mitgliedern. Unter Voraussetzung ihrer Mitgliedschaft gehören dem Beirat kraft ihres Amtes an: der Regierungspräsident von Trier, der Oberbürgermeister der Stadt Trier, die Direktoren des Landesmuseums, des Städtischen Museums, des Bischöflichen Museums, der Stadtbibliothek und des Bistumsarchivs. Die weiteren Mitglieder des Beirates werden von der Mitgliederversammlung aus den Vorschlägen des Beirates auf sechs Jahre mit der Maßgabe gewählt, daß alle drei Jahre die Hälfte der Mitglieder ausscheidet. Die Mitgliedschaft zum Beirat erlischt auch, wenn das Mitglied seinen Wohnsitz außerhalb des Trierer Raumes verlegt.

Dem Beirat obliegt es, darüber zu wachen, daß die Ziele der Gesellschaft in der rechten Art tatkräftig gefördert werden. Der Kassenvoranschlag und Aufträge, die eine Belastung von mehr als 1.000,-- DM bedingen, bedürfen seiner Zustimmung, ebenso alle Vorlagen zur Beschlußfassung durch die Mitgliederversammlung.

Der Beirat soll mindestens zweimal im Jahr tagen und muß einberufen werden, wenn dies von sechs seiner Mitglieder verlangt wird. Er ist beschlußfähig bei Anwesenheit von mehr als einem Drittel seiner Mitglieder und entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit: bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

§12. Der Mitgliederversammlung stehen zu:

  1. die Entgegennahme der jährlich zu erstattenden Berichte des Geschäftsführers, des Schatzmeisters und des Kassenprüfers.
  2. die Entlastung des Vorstands,
  3. die Wahlen zum Beirat,
  4. die Bestimmung des Kassenprüfers,
  5. die Festsetzung der Jahresbeiträge,
  6. die Ernennung von Ehrenmitgliedern, Ehrenvorsitzenden,
  7. die Änderung der Satzung und
  8. die Auflösung der Gesellschaft.

Die Mitgliederversammlung ist wenigstens einmal im Jahre zu berufen, ferner auch dann, wenn ein Zehntel der Mitglieder dies unter Bezeichnung der zu behandelnden Gegenstände verlangt. Die Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen. Die Tagesordnung ist bei der Einberufung mitzuteilen.

Bei allen Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der Anwesenden, wobei die Körperschaftsmitglieder nur je eine Stimme führen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden; handelt es sich aber um Wahlen, entscheidet das Los.

Satzungsänderungen bedürfen der Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.

§ 13. Die Auflösung der Gesellschaft kann nur in einer ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen.

Der Auflösungsbeschluß,bedarf der Zustimmung von Dreiviertel der abgegebenen Stimmen. Das gesamte Vermögen der Gesellschaft ist im Falle der Auflösung dem Rheinischen Landesmuseum in Trier oder seinem Rechtsnachfolger zu übertragen. Die Durchführung der entsprechenden Beschlüsse darf erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes erfolgen. Vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 9. Januar 1992 beschlossen; sie tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

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